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Service und aktuelle Informationen zur Abschlagsanpassung für Wärmelieferungen.

24.08.2022 Lesezeit: 1 min Aktuelles

Die wichtigsten Informationen und FAQ zur aktuellen Anpassung der Abschläge in der Wärmeversorgung.

Sie haben in den letzten Tagen eine Anpassung der Abschlagszahlungen zum 1. Oktober 2022 erhalten

Hier haben wir für Sie aktuelle Informationen zur Anpassung der Abschlagszahlungen von Wärmelieferungen im Zusammenhang mit den Anpassungen der Gasbeschaffungsumlage nach § 24 EnSiG und der Speicherumlage nach § 35e EnWG zusammengestellt.

Bin nur ich von dieser Regelung betroffen oder alle Ihre Kunden auf gleiche Weise?

Alle Kunden, deren Energiezentralen bzw. Heizungen ganz oder teilweise mit Erdgas betrieben werden, sind von höheren Abschlagszahlungen betroffen. Die im Oktober 2022 mitgeteilten neuen Abschlagsbeträge berücksichtigen dabei die Speicherumlage nach § 35e EnWG, die Bilanzierungsumlage sowie die reduzierten Umsatzsteuersätze für die Lieferung von Gas und Wärme sowie die Rücknahme der Gasbeschaffungsumlage.

Kann ich aufgrund der neuen Speicherumlage meinen Wärmelieferungsvertrag außerordentlich kündigen?

Die Umlagen werden auf gesetzlicher Grundlage ermittelt und erhoben und sind kein Grund für eine außerordentliche Kündigung seitens des Kunden.

Ist die Reduktion der Umsatzsteuer bereits in den Abschlägen berücksichtigt?

Ja, die mit Wirkung ab dem 01.10.2022 geltende Reduktion der Umsatzsteuer für die Belieferung mit Gas und Wärme ist in der im Oktober versendeten angepassten Abschlagsmitteilung bereits berücksichtigt.

Ist die Gasbeschaffungsumlage in den Abschlägen berücksichtigt?

Das hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt Sie die Abschlagsmitteilung erhalten haben. In der Abschlagsmitteilung, die im August und September zugestellt wurde, ist die Gasbeschaffungsumlage aufgrund der damals geltenden Rechtslage noch enthalten. Da die Bundesregierung die Regelungen zur Einführung der Gasbeschaffungsumlage Anfang Oktober rückwirkend außer Kraft gesetzt hat, ist die Gasbeschaffungsumlage in den im Oktober zugestellten Abschlagsmitteilungen nicht mehr enthalten.

Ist die geplante Deckelung der Gas- und Wärmepreise bereits in den Abschlägen berücksichtigt?

Nein, die Vorgaben zur Deckelung der Gas- und Wärmepreise und insbesondere deren konkrete Umsetzung sind noch nicht abschließend vom Gesetzgeber formuliert. Aus dem Gas- und Wärmepreisdeckel resultierende Anpassungen der Abschläge werden zu gegebener Zeit gesondert betrachtet werden.

Wie wird die geplante Kostenentlastung für den Dezemberabschlag berücksichtigt?

Die Bundesregierung plant zur Entlastung für Letztverbraucher von Gas und Wärme, die im Dezember anfallenden Kosten zum Teil zu übernehmen. Die genaue Ausgestaltung der Regelung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt, wird aber für Mitte November 2022 erwartet. Sobald uns der Wortlaut des Gesetzes vorliegt, veröffentlichen wir nähere Informationen dazu und beginnen mit der Umsetzung. Wir werden die von der Bundesrepublik Deutschland an uns gezahlten Entlastungsbeträge in voller Höhe an Sie weitergeben.

Muss ich mich auf dauerhaft erhöhte Abschlagszahlungen und Jahresrechnungen einstellen?

Es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die Verknappung von Erdgas längere Zeit andauert. Obwohl sehr viel getan wird, um möglichst schnell Alternativen zu schaffen, die den Anteil des ausbleibenden Erdgases aus Russland ersetzen können, wird es voraussichtlich eine längere Phase der Verknappung - insbesondere von Erdgas - geben, wodurch die Preise auf den Energiemärkten in absehbarer Zeit relativ hoch bleiben werden.
Wie Sie sicherlich den Medien entnehmen konnten, plant die Bundesregierung die Einführung eines Preisdeckels für die Lieferung von Gas und Wärme zu Beginn des Jahres 2023. Dieser Preisdeckel wird sich voraussichtlich auf 80% des bisherigen Jahreswärmeverbrauchs beziehen. Unter Berücksichtigung dieses Preisdeckels werden wir die Abschläge im Jahr 2023 wahrscheinlich absenken können. Genaueres lässt sich aber erst nach Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes sagen.

Wird nächstes Jahr genug Gas da sein, um die Energieanlage zu betreiben?

Die Energiewirtschaft beobachtet die Situation sehr genau und ist in ständigem Austausch mit dem Bundeswirtschaftsministerium, um die Lage zu analysieren. Je besser wir die Gasversorgung diversifizieren können, desto besser können wir uns auf die Situation vorbereiten. Ziel ist es, für Deutschland ausreichend Lieferungen von anderen Anbietern zu vereinbaren und, im Falle des verflüssigten Erdgases (LNG), übernehmen zu können. Dazu brauchen wir zusätzliche Infrastrukturen und den starken europäischen Verbund.

Welche Möglichkeiten der Kosten- und Energieeinsparung gibt es für mich?

Kurzfristig kann vor allem individuelles Verbraucherverhalten zur Energie- und damit Kosteneinsparung beitragen. Hierzu finden Sie auf der Internetseite www.gasag.de/energiesparen praxisnahe Energiespartipps für Haus und Heizung zusammengestellt, die Ihnen zeigen, wie Sie mit einfachen Mitteln Ihren Energieverbrauch senken, und steigenden Energiekosten entgegenwirken können.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit die bestehenden Heizungsanlagen hinsichtlich Optimierungs- bzw. Effizienzsteigerungsmaßnahmen durch die GASAG untersuchen und gegebenenfalls nachrüsten zu lassen. Die vorhandenen Potenziale und die damit verbundenen Kosten und Aufwände müssen dabei stets individuell wirtschaftlich bewertet werden. Aufgrund der hohen Nachfrage, der allgemein knappen Handwerker-Ressourcen und angespannter Lieferketten für Materialien, handelt es sich hierbei jedoch eher um mittelfristige Maßnahmen. Insbesondere größere Anpassungen oder Modifikationen der Heizungsanlage müssen dabei im Zusammenhang mit möglichen Vertragsanpassungen oder Vertragsverlängerungen bewertet werden.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an energiesparenplus@gasag.de.

Bestehen Möglichkeiten die Energiezentrale umzurüsten, um vom Gas unabhängig zu werden?

Zur Bestimmung ob die existierende Energiezentrale teilweise oder ganz von Gas unabhängig gemacht werden kann, benötigt es einer individuell durchzuführenden Untersuchung durch die GASAG. Die Möglichkeiten hängen dabei u.a. von der Höhe der benötigten Vorlauftemperaturen im Gebäude, von verfügbaren Energiequellen und den vorhandenen Platzverhältnissen ab. Die damit verbundenen Kosten und Aufwände müssen dabei stets individuell wirtschaftlich bewertet werden. Aufgrund der hohen Nachfrage, der allgemein knappen Handwerker-Ressourcen und angespannter Lieferketten für Materialien, handelt es sich hierbei jedoch eher um mittelfristige Maßnahmen. Insbesondere größere Anpassungen, Modifikationen oder ein kompletter Ersatz der Heizungsanlage müssen dabei im Zusammenhang mit möglichen Vertragsanpassungen oder Vertragsverlängerungen bewertet werden.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an energiesparenplus@gasag.de.

Was ist das Energiesicherungsgesetz (EnSiG)?

Das Energiesicherungsgesetz, in der Langfassung „Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung“ stammt ursprünglich aus dem Jahr 1975. Es wurde im Zusammenhang mit der ersten Ölkrise eingeführt, um „lebenswichtigen Bedarf an Energie für den Fall zu sichern, dass die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört ist“ und dieser Zustand ohne staatliches Eingreifen nicht geändert werden kann. Auf dieser Basis hat beispielsweise die Bundesregierung einige in Deutschland tätige Import- und Speichergesellschaft unter Zwangsverwaltung gestellt.

Durch die Änderung des EnSiG zum 20.05.2022 wurden neue Vorschriften eingeführt, z. B. zur verpflichtenden Bevorratung mit Erdgas.

Was regelt das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)?

Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) trat erstmals 1935 in Kraft und wurde zuletzt im Jahr 2005 neu gefasst. Es enthält grundlegende Regelungen zum Recht der leitungsgebundenen Energien.
Die Ziele des EnWG sind gem. §1 EnWG• die „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche“ leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht,

• die „Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen“ und
• die Umsetzung und Durchsetzung des Energierechts der Europäischen Gemeinschaft.

Wegen der ungewöhnlich geringen Gasvorräte und der Unsicherheit, ob und wie viel Gas aus Russland nach Deutschland fließt, hatte der Gesetzgeber im Frühjahr 2022 das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) um §§ 35a ff. erweitert und erstmals verbindliche Vorgaben für die Befüllung der Gasspeicher gemacht.

Was ist die Speicherumlage, wer erhebt diese und wie wird sie festgelegt?

Wegen der ungewöhnlich geringen Gasvorräte und der Unsicherheit, ob und wie viel Gas aus Russland nach Deutschland fließt, hatte der Gesetzgeber im Frühjahr 2022 das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) um §§ 35a ff. erweitert und erstmals verbindliche Vorgaben für die Speicherfüllung gemacht. Die Trading Hub Europe GmbH (THE) als Marktgebietsverantwortliche ist dafür verantwortlich, dass die Speichervorgaben eingehalten werden.
Die THE ermittelt die Höhe der Umlage nach gesetzlichen Vorgaben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) genehmigt die Berechnungsformel.
Die Speicherumlage nach §35a EnWG ist keine dauerhafte Umlage, sondern läuft zum Januar 2025 aus.
Diese Umlage wird – wie die Gasbeschaffungsumlage auch – über die Bilanzkreisverantwortlichen vertraglich an die Kunden weitergegeben.

Wem dient die Speicherumlage nach § 35a EnWG?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat für die Betreiber der Gasspeicher verbindliche Füllquoten vorgeschrieben mit dem Ziel die Gasversorgung jederzeit sicherstellen zu können. Die Umlage dient dem Zweck, zur Versorgungssicherheit in den kommenden Heizperioden beizutragen.