Service und aktuelle Informationen zur Abschlagsanpassung für Wärmelieferungen
Die wichtigsten Informationen und FAQ zur aktuellen Anpassung der Abschläge in der Wärmeversorgung

Wie Sie sicherlich den Medien entnehmen konnten, plant die Bundesregierung die Einführung eines Preisdeckels für die Lieferung von Gas und Wärme zu Beginn des Jahres 2023. Dieser Preisdeckel wird sich voraussichtlich auf 80% des bisherigen Jahreswärmeverbrauchs beziehen. Unter Berücksichtigung dieses Preisdeckels werden wir die Abschläge im Jahr 2023 wahrscheinlich absenken können. Genaueres lässt sich aber erst nach Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes sagen.
Kurzfristig kann vor allem individuelles Verbraucherverhalten zur Energie- und damit Kosteneinsparung beitragen. Hierzu finden Sie auf der Internetseite www.gasag.de/energiesparen praxisnahe Energiespartipps für Haus und Heizung zusammengestellt, die Ihnen zeigen, wie Sie mit einfachen Mitteln Ihren Energieverbrauch senken, und steigenden Energiekosten entgegenwirken können.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit die bestehenden Heizungsanlagen hinsichtlich Optimierungs- bzw. Effizienzsteigerungsmaßnahmen durch die GASAG untersuchen und gegebenenfalls nachrüsten zu lassen. Die vorhandenen Potenziale und die damit verbundenen Kosten und Aufwände müssen dabei stets individuell wirtschaftlich bewertet werden. Aufgrund der hohen Nachfrage, der allgemein knappen Handwerker-Ressourcen und angespannter Lieferketten für Materialien, handelt es sich hierbei jedoch eher um mittelfristige Maßnahmen. Insbesondere größere Anpassungen oder Modifikationen der Heizungsanlage müssen dabei im Zusammenhang mit möglichen Vertragsanpassungen oder Vertragsverlängerungen bewertet werden.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an energiesparenplus@gasag.de.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an energiesparenplus@gasag.de.
Durch die Änderung des EnSiG zum 20.05.2022 wurden neue Vorschriften eingeführt, z. B. zur verpflichtenden Bevorratung mit Erdgas.
Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) trat erstmals 1935 in Kraft und wurde zuletzt im Jahr 2005 neu gefasst. Es enthält grundlegende Regelungen zum Recht der leitungsgebundenen Energien.
Die Ziele des EnWG sind gem. §1 EnWG
• die „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche“ leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht,
• die „Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen“ und
• die Umsetzung und Durchsetzung des Energierechts der Europäischen Gemeinschaft.
Wegen der ungewöhnlich geringen Gasvorräte und der Unsicherheit, ob und wie viel Gas aus Russland nach Deutschland fließt, hatte der Gesetzgeber im Frühjahr 2022 das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) um §§ 35a ff. erweitert und erstmals verbindliche Vorgaben für die Befüllung der Gasspeicher gemacht.
Die THE ermittelt die Höhe der Umlage nach gesetzlichen Vorgaben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) genehmigt die Berechnungsformel.
Die Speicherumlage nach §35a EnWG ist keine dauerhafte Umlage, sondern läuft zum Januar 2025 aus.
Diese Umlage wird – wie die Gasbeschaffungsumlage auch – über die Bilanzkreisverantwortlichen vertraglich an die Kunden weitergegeben.
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