Aktuelle Informationen zur Dezember-Soforthilfe.
Die wichtigsten Informationen und FAQ zur Dezember-Soforthilfe
Vor dem Hintergrund der extremen Kostenentwicklungen auf dem Energiemarkt hat der Bund mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) eine Entlastung der Gas- und Fernwärmekunden für Dezember 2022 beschlossen. Das EWSG ist seit dem 19.11.2022 in Kraft. Diese Dezember-Soforthilfe soll die Belastungen kurzfristig abmildern und dient als finanzielle Brücke bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse.
Nachfolgend haben wir für Sie aktuelle Informationen rund um die Dezember-Soforthilfe aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) zusammengestellt.
Wer erhält die Soforthilfe?
In Bezug auf Wärme sind dies alle Kunden, die mit einem Wärmeversorgungsunternehmen einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet. Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem Kunden erfasst, die die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben sowie staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs. Außerdem werden Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z.B. der Kammern) in den Kreis der Einrichtungen aufgenommen, die die Soforthilfe unabhängig von ihrem Verbrauch erhalten.
Wie funktioniert die Soforthilfe? Heißt das, dass die Abschlagzahlung Dezember schlicht entfällt?
In Bezug auf Wärmelieferungen sind Wärmeversorgungs-Unternehmen zu einer finanziellen Kompensation ihrer Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung verpflichtet. Diese ist bis 31. Dezember 2022 zu leisten. Dem Wärmeversorgungs-Unternehmen bleibt es überlassen, ob es die Kompensation durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, eine Zahlung an den Kunden oder eine Kombination aus beiden Elementen an den Kunden leistet.
Wie erhalte ich als Kunde der GASAG Solution Plus meine Erstattung?
Sofern Sie Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben, werden wir auf die Zahlung Ihres Dezember-Abschlags verzichten und diesen mit dem Ihnen zustehenden Soforthilfe-Betrag auf der nächsten Jahresabrechnung verrechnen.
Bitte beachten Sie, dass der Soforthilfe-Betrag unter Umständen nur zu einem gewissen Anteil Ihrem tatsächlichem Dezember-Abschlag entspricht. Daher haben wir uns für diesen Weg entschieden, um Ihnen in der aktuellen Situation eine größtmögliche finanzielle Entlastung zu ermöglichen.
Wenn Ihr Dezemberabschlag niedriger als der Soforthilfe-Betrag ist, überweisen wir die Differenz bis zum 31.12.2022 an die uns bekannte Bankverbindung.
Ausnahme 1: Sie haben Ihre Abrechnung erst nach dem 01.09.2022 erhalten. In dem Fall erhalten Sie von uns eine Gutschrift über die Soforthilfe. Der Dezember-Abschlag ist dennoch zu zahlen.
Ausnahme 2: Ihre Abrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum wurde noch nicht versendet. Damit liegt keine Abschlagsforderung für Dezember 2022 vor. In dem Fall erhalten Sie von uns eine Gutschrift über die Soforthilfe.
Wie hoch ist die Entlastung?
Anders als bei leitungsgebundenem Erdgas sieht der Gesetzgeber bei Wärmekunden eine pauschale Entlastung vor. Diese orientiert sich an der Höhe der monatlichen Abschläge im aktuellen oder unmittelbar vorangegangenen Abrechnungszeitraum.
Wieso wurde die Wärmepreisbremse nicht berücksichtigt? Wieso nur die Soforthilfe?
Das Gesetz zur Wärmepreisbremse wird aktuell noch vom Bund erarbeitet und soll in den nächsten Wochen finalisiert und verabschiedet werden. Die Wärmepreisbremse wird voraussichtlich ab 01.03.2023 in Kraft treten und sieht u.a. auch eine Entlastung rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 vor.
Um der anhaltend angespannten Lage auf den Gasmärkten und den weiterhin hohen Preisen gerecht zu werden, wurde vom Bund als „Überbrückung“ die Dezember-Soforthilfe geschaffen. Mit deren Umsetzung erhalten alle anspruchsberechtigten Kunden eine unmittelbare finanzielle Entlastung.
Wie ist es mit medizinischen Einrichtungen, Bildungs- und Sozialeinrichtungen?
Bestimmte Einrichtungen aus den Bereichen Soziales, medizinische Versorgung und Pflege sowie Bildung/Wissenschaft/Forschung erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn ihr Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh überschreitet.
Konkret sind dies:
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs und
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter.
Nicht erfasst sind zugelassen Krankenhäuser. Für diese soll eine Lösung über andere Regelungen gefunden werden.
Muss ich mich auf dauerhaft erhöhte Abschlagszahlungen und Jahresrechnungen einstellen?
Wir gehen davon aus, dass sich die Preise langfristig wieder beruhigen und auch wieder sinken werden, wenn die Gasnachfrage dauerhaft gesenkt werden kann. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass die sehr günstigen Preise, zu denen vor der Energiekrise eingekauft wurde, wieder erreicht werden. Es ist eher davon auszugehen, dass Gas, Strom und Wärme dauerhaft teurer sein wird als in den letzten Jahren.
Welche Möglichkeiten der Kosten- und Energieeinsparung gibt es für mich?
Kurzfristig kann vor allem individuelles Verbraucherverhalten zur Energie- und damit Kosteneinsparung beitragen. Hierzu finden Sie auf der Internetseite www.gasag.de/energiesparen praxisnahe Energiespartipps zusammengestellt, die Ihnen zeigen, wie Sie mit einfachen Mitteln Ihren Energieverbrauch senken, und steigenden Energiekosten entgegenwirken können.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, die bestehenden Heizungsanlagen hinsichtlich Optimierungs- bzw. Effizienzsteigerungsmaßnahmen durch die GASAG untersuchen und gegebenenfalls nachrüsten zu lassen. Die vorhandenen Potenziale und die damit verbundenen Kosten und Aufwände müssen dabei stets individuell wirtschaftlich bewertet werden. Aufgrund der hohen Nachfrage, der allgemein knappen Handwerker-Ressourcen und angespannter Lieferketten für Materialien, handelt es sich hierbei jedoch eher um mittelfristige Maßnahmen. Insbesondere größere Anpassungen oder Modifikationen der Heizungsanlage müssen dabei im Zusammenhang mit möglichen Vertragsanpassungen oder Vertragsverlängerungen bewertet werden.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an energiesparenplus@gasag.de.